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EU 98/83 Trinkwasserrichtlinie

Unter Eventveranstaltern wird seit 2001 viel über die Auswirkungen der neuen Trinkwasserversordnung als Umsetzung der EG-Richtlinie 98/83 und ihre Auswirkungen auf die Genehmigung und Produktion von Großveranstaltungen diskutiert. Die Gesundheitsämter als Kontrollorgan nehmen mehr und mehr Einfluss auf die Planung und Genehmigung von Events.

Die Vernachlässigung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung hat in 2003 und 2004 bereits zu zahlreichen kritischen Situationen bei der finalen Freigabe von Großveranstaltungen geführt.

Oft stellt sich die Frage, wo die Schlüsselanforderungen und produktionskritischen Herausforderungen der EG-Richtlinie 98/83 liegen und wie damit bereits in der Planung von Großveranstaltungen umzugehen ist.

Hier haben wir die grundlegenden Informationen zusammengefasst (teilweise zitiert)

Richtlinie des Europarates Nr. 98/83/EG über die Qualität von für menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers. Angenommen vom Europarat am 08.11.1998

Die alte Trinkwasserverordnung von 1980 hatte den Zweck , EU-weit die Verbrauchersicherheit bei der Verwendung von Trinkwasser sicher zu stellen. Sie erwies sich 1998 sowohl im wissenschaftlich-technischen Bereich als auch in der Umsetzung als überholt

Hauptzwecke der Neufassung in 1998 sind:

  • Überarbeitung der Parameterwerte und, wo notwendig, Verschärfung dieser Werte in Übereinstimmung mit den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen (WHO Richtlinien, Wissenschaftliches Komitee für Toxikologie und Ökotoxikologie)
  • Größere Transparenz:
    • Als Übereinstimmungspunkt für die Wasserqualität wird nicht mehr das vom Wasserversorger angelieferte Wasser am Standrohr des Wasserversorgers, sondern der Endabnahmepunkt festgelegt, an dem der Verbraucher mit dem Wasser in Berührung kommt (Wasserhahn, Duschkopf, Küche)
    • Anpassung auf ISO/CEN Standards
    • Verpflichtung zum Bericht über die Wasserqualität
    • Verpflichtung zur Information der Verbraucher über die Trinkwasserqualität und seine Möglichkeiten, Wasser gemäß der Qualität EG-Richtlinie zu benutzen – speziell die Bleibelastung betreffend -, wenn Ursache für die Nichtübereinstimmung mit den Werten in der Hausinstallation zu suchen ist. (Interne Verrohrung, Entsorgungsschächte etc.)
  • Anpassung der Gesetzgebung auf für die Gesundheit und den Umweltschutz wichtigen Parameter: Die 66 Parameter der alten Direktive wurden in der neuen Direktive auf insgesamt 48 verringert, darunter 15 neue Parameter.

Hauptänderungen in einzelnen Parameterwerten:

  • Blei: von 50 µg/l verringert auf 10 µg/l, 15 Jahre Übergangszeit zur Ersetzung alter Bleileitungen
  • Pestizide: Werte für einzelne Substanzen und die Gesamtbelastung wurden beibehalten (0.1µg/l / 0.5µg/l) und zusätzlich für gewisse Pestizide verschärft (0.03µg/l)
  • Kupfer: Wert reduziert von 3 auf 2 mg/l
  • Neue Standards eingeführt für neue Parameter bei Trihalomethanen, Trichloroethene und Tetracholoroethene, Bromate, Acrylamide etc.

Diese neue Direktive soll eine fundierte Basis sowohl für die Verbraucher als auch für die Wasserversorger bieten.

Umsetzungsfristen:

  • Die Direktive trat am 25.12.1998 in Kraft.
  • Die Mitgliedsstaaten hatten 2 Jahre Zeit bis zum 25.12.2000 die Richtlinie in nationale Gesetzgebungen umzusetzen.
  • Die Mitgliedsstaaten haben 5 Jahre Zeit, die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen mit Ausnahme der Werte für Bromate (10 Jahre), Blei (15 Jahre) und Trihalomethane (10 Jahre).

Zitat Ende.

Ergänzung zum Zitat:

Bei der mikrobiologischen Auswertung von Wasserproben wurden die Werte festgelegt auf je 100 koloniebildende Einheiten (KBE) je ml Probensubstanz bei der 44-stündigen Bebrütung bei 24 und 36 Grad Celsius. Dieser absolute Wert darf nicht überschritten werden. Zusätzlich wird die Probe auf Abweichungen von der Norm untersucht: weicht die KBE-Anzahl einer untersuchten Probe signifikant von der durchschnittlichen KBE-Anzahl bei Proben aus dem Netz des gleichen Wasserversorgers ab, so ist sie zu beanstanden bzw. die Ursache für diese Abweichung zu ermittlen.

Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen hat die Bundesrepublik Deutschland im Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2000 (BGBl. I Nr. 33, S. 1045) und der Verordnung über die Qualität von Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch (TrinkwV 2001) vom 21.05.2001 (BGBl. I, S. 959) geschaffen.

Praxisbezug Event

Was bedeutet das für Eventveranstalter in der Praxis?

In der Regel wird nahezu die gesamte Versorgung einer Veranstaltung mit Wasser von den Standrohren eines Wasserversorgers an über temporäre Leitungssysteme hin zu den Verbrauchsstellen (Catering, WC-Anlagen, Duschanlagen, Trinkwasserstellen) realisiert.

Da die Verbraucher keine Möglichkeit haben, die gebotene Wasserqualität zu kontrollieren, legen die Gesundheitsämter in der Regel ihren Überwachungsauftrag so aus, dass vor der Gestattung zur Inbetriebnahme temporärer Installationen eine Reihe von Probennahmen und Probenauswertungen erforderlich ist.

Die Schwerpunkte der Untersuchungen liegen hierbei in der Regel in der Untersuchung auf Coliforme Bakterien (Anzeige älterer Verunreinigungen mit Fäkalien), Escheria Coli (Anzeige frischer Verunreinigung mit Fäkalien) und die Mikrobiologische Untersuchung auf Erreger übertragbarer Krankheiten.

Nach einer befundlosen Beprobung der Wasserqualität an den Standrohren werden die temporären Zuleitungen installiert und an ihren Endstellen ebenfalls beprobt.

Sind diese Proben ebenfalls befundlos, wird der Anschluss der Endverbraucher (Küchengeräte, Duschcontainer, WC-Container, Trinkwasserstellen) an die temporären Leitungsnetze durchgeführt.

Daraufhin werden einzelne Abnahmepunkte der Endverbraucher bereichsweise beprobt, bei Befundlosigkeit werden die Bereiche dann für die Nutzung freigegeben, bei Beanstandungen wird die Nachbehandlung einzelner Bereich angeordnet, bevor eine Freigabe erfolgt.

Das bedeutet für uns als Equipmentdienstleister sowohl einen erheblich höheren Aufwand in der Durchführung des Aufbaus als auch eine längere Verweildauer der Mieteinheiten auf einer Veranstaltung.

Im Dialog mit der standarddefinierenden Vereinigung DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. Technisch-Wissenschaftlicher Verein) hat SANI folgende betriebsinterne Standards definiert oder ausgebaut:

Sämtliche wasserbetriebene Vermieteinheiten werden vor der Auslieferung auf einen Event nach den anerkannten Regeln der Technik vorbeugend desinfiziert.

Für den Bau temporärer Leitungsnetze werden sämtlich Materialen mit einer DVGW/KTW-Zulassung verwendet.

Auf einem Event werden der Zustand der Vermieteinheiten und temporären Leitungsnetze fortlaufend auf die Konformität mit der Trinkwasserverordnung überprüft.

Fazit:

Die beschriebenen Vorgänge machen deutlich, wie wichtig die unsere Einbindung in die Produktion einer Großveranstaltung bereits in der Planungsphase ist.

Durch unsere europaweite Erfahrung in der Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie können wir Veranstaltern ebenfalls in der Kommunikation mit den zuständigen Behören hilfreich zur Seite stehen. Weitere Fragen zu diesem Thema beantworten wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

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Mobile Trinkwasserversorgung
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Trinkwasserentnahme am Waschexplorer
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Trinkwasserbrücke
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Sanitärcamp
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Trinkwasserank

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