Allgemeine Vermietbedingungen für Eventlösungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Vermietbedingungen für Eventlösungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Die folgenden Vermietbedingungen sind Grundlage aller gegenwärtigen und zukünftigen Angebote, Verträge sowie der damit zusammenhängenden Leistungen einschließlich der möglichen Vertragsänderungen und -ergänzungen der SANI GmbH (im Folgenden SANI oder Vermieter).

1.2 Anders lautende Abmachungen oder Bedingungen sind, soweit diese die Geltung bzw. Anwendbarkeit dieser Vermietbedingungen betreffen, schriftlich durch den Vermieter zu bestätigen. Andernfalls finden sie zwischen den Parteien keine Anwendung.

1.3 Durch Annahme der Leistungen erkennt der Mieter die Vermietbedingungen an, auch wenn er ihnen zunächst widersprochen hat.

1.4 Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, SANI hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Angebote

2.1 Die Angebote von SANI sind freibleibend, auch wenn dies im Angebot selbst nicht nochmals ausdrücklich klargestellt wurde.

2.2 Angaben über den Mietgegenstand im Angebot sind ungefähre Angaben. Sie werden nur bei gesonderter Bestätigung durch SANI und in Textform Vertragsbestandteil.

2.3 Die Angebote gehen sonstigen leistungsbeschreibenden Unterlagen, insbesondere etwaigen Ausschreibungsunterlagen vor.

2.4 Der Mieter hat behördlichen Genehmigungen, die für die Aufstellung oder die Nutzung der Mietsache erforderlich sind (etwa eine Baugenehmigung, Aufstellgenehmigung), auf seine Kosten und rechtzeitig zu beschaffen. SANI wird ausschließlich diejenigen Leistungen erbringen, die im Angebot ausdrücklich genannt werden.

2.5 SANI wird ausschließlich diejenigen Leistungen erbringen, die im Angebot ausdrücklich genannt werden. SANI kann nicht ausschließen, dass zur Erteilung der Bau-, Aufstellgenehmigung oder sonstiger behördlicher Genehmigungen zusätzliche, von SANI bislang nicht kalkulierte und angebotene Leistungen notwendig werden, etwa im Bereich des Brand- oder Schallschutzes bzw. des Erdungs-, Blitz- oder Umweltschutzes, des Infektionsschutzes oder hygienischer Maßnahmen. Die Erforderlichkeit solcher Leistungen ist aufgrund der Besonderheiten des Container- bzw. Modulbaus der Veranstaltungsbranche, der wechselnden Anforderungen des Infektionsschutzes und aufgrund regionaler Unterschiede für SANI nicht sicher vorhersehbar. Die zur Erzielung der einer Bau- oder sonstigen Genehmigung notwendigen zusätzlichen Maßnahmen obliegen deshalb dem Mieter. Das Gleiche gilt für Maßnahmen, die aufgrund staatlicher Anordnungen oder Auflagen notwendig werden.

2.6 Die Angebote von SANI gehen sonstigen leistungsbeschreibenden Unterlagen, insbesondere etwaigen Ausschreibungsunterlagen vor.

2.7  Die von SANI angebotenen Leistungen werden regelmäßig erst Wochen oder Monate nach Angebotserstellung erbracht. Da die Transportkosten starken Schwankungen und Steigerungen unterliegen, behält sich SANI die Anpassung des Preises für den Transport vor, soweit die Kosten von SANI zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen im Vergleich zum Zeitpunkt des letzten Angebotes von SANI (aus von SANI nicht zu beeinflussenden Gründen) gestiegen sind. Das gilt auch nach Auftragserteilung.

3. Mietsache / Anlieferung

3.1 SANI behält sich vor, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand anstelle des bestellten Mietgegenstandes zur Verfügung zu stellen.

3.2 Die Mietsache ist durch SANI auf Gefahr des Mieters an den vertraglich vereinbarten Lieferort auszuliefern. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von SANI. Sofern der Transport durch eine Transportperson durchgeführt wird ist Erfüllungsort der Ort der Übergabe der Mietsache an die Transportperson.

3.3 SANI haftet nicht für eine verspätete Abholung der Mietsache durch ein Transportunternehmen, selbst wenn dieses durch SANI beauftragt worden ist. Da SANI den Vertrag mit Übergabe an das Transportunternehmen erfüllt, haftet SANI auch nicht für die rechtzeitige Ablieferung der Mietsache durch das Transportunternehmen.

3.4 Der Mieter hat für das Abladen der Mietsache und für einen geeigneten Aufstellort zu sorgen.

3.5 Der Mieter stellt die notwendigen Medien (Elektro, Wasser, Abwasser, Telefon, Internet). Der Anschluss der Mietsache an die Ver- und Entsorgungsleitungen ist – soweit nicht anders vereinbart - Sache des Mieters, ebenso die Trennung nach Mietende.

3.6 SANI wird den Zustand der Mietsache bei Übergabe protokollieren und dem Mieter eine Kopie des entsprechenden Protokolls aushändigen. Widerspricht der Mieter nicht innerhalb von einer Woche, so gilt der protokollierte Zustand als anerkannt und genehmigt.

3.7 Dies entbindet den Mieter nicht davon, die Mietsache bei Übergabe selbst auf etwaige Mängel zu überprüfen. Dabei erkennbare Mängel sind SANI spätestens drei Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen.

3.8 Wird der Mietgegenstand mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder einer Anlage verbunden, geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 BGB. Der Mietgegenstand wird nicht Bestandsteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und ist mit Beendigung des Mietvertrages wieder zu trennen.

3.9 Die Kosten für Transport, Ladung und Entsorgungsservice trägt der Kunde.

4. Pflichten des Mieters, insbesondere beim Umgang mit der Mietsache

4.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache in sorgfältiger Art und Weise im Sinne des Mietvertrags und mit Sorgfalt zu gebrauchen. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand ordnungsgemäß gegen Verlust, Beschädigung, Zerstörung, Sturm, Hagel und Diebstahl zu sichern.

4.2 Der Mieter hat die Mietsache auf seine Kosten in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten und zu pflegen. Die Durchführung von Wartungsarbeiten obliegt – soweit erforderlich – dem Mieter, soweit der Vermieter diese Pflicht nicht abweichend hiervon ausdrücklich übernommen hat. Der Mieter hat insbesondere Verschleißteile selbst auf seine Kosten zu beschaffen.

4.3 Der Mieter hat die Kosten für anfallenden Kleinreparaturen bis zu einer Höhe von 250,00 Euro brutto pro Einzelfall zu tragen. Fallen im Laufe der Mietzeit mehrere Kleinreparaturen an, sind die vom Mieter zu tragenden Kosten auf insgesamt 1.000,00 Euro brutto, höchstens aber 10% der Miete für die gesamte Mietzeit begrenzt.

4.4 Veränderungen an den Mietgegenständen (z.B. Umbauten oder Einbauten) darf der Mieter ausschließlich nach schriftlicher Genehmigung durch SANI vornehmen lassen. Werden diese ohne schriftliche Genehmigung durchgeführt, trägt der Mieter sämtliche Kosten der Reparatur bzw. des Rückbaus

4.5 Der Mieter darf die Mietsache nur mit schriftlicher Zustimmung von SANI und auf seine Gefahr vom vereinbarten Standort an einen anderen Ort verbringen.

4.6 Der Mieter ist ohne Erlaubnis von SANI nicht berechtigt, die Mietsache einem Dritten zur Nutzung zu überlassen. Das gilt nicht, soweit SANI die Überlassung bei Vertragsabschluss erkennen musste.

4.7 Der Mieter übte während der Mietzeit den Besitz an der Mietsache aus. Er übernimmt gegenüber Dritten die Verkehrssicherungspflicht und die Verpflichtung zur Vermeidung von Unfällen.

4.8 Der Mieter holt erforderliche, behördliche Genehmigungen rechtzeitig ein. Dies gilt insbesondere für erforderliche Genehmigungen zur Aufstellung auf Straßen, Wegen und Plätzen und/oder zum Einleiten von Fäkalien.

4.9 Der Mieter übernimmt alle Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben, die für die Laufzeit des Mietvertrages erhoben werden und wegen der Benutzung der Mietsache durch den Mieter entstehen (insbesondere die Grundsteuer).

4.10 Der Kunde ist verpflichtet, den Zugang zu den Mietgegenständen für SANI jederzeit zu gewährleisten. Der Zugang zu Mietgegenständen mit Sanitäreinrichtungen ist bis auf 5 m für LKW-Fahrzeuge befahrbar zu halten.

5. Schäden an der Mietsache

5.1 Der Mieter hat die Mietsache während der Mietzeit zu schützen und zu bewachen. Er haftet für alle Schäden an der Mietsache, die aus der schuldhaften Verletzung dieser Pflicht herrühren.

5.2 Falls die Mietsache während der Mietzeit untergeht oder (über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus) beschädigt wird, hat der Mieter die Kosten des Ersatzes (bei Totalverlust) bzw. der Instandsetzung zu tragen. Das gleiche gilt bei Diebstahl, auch von Teilen der Mietsache.

6. Mietzeit / Kündigung

6.1  Die Mietzeit beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Datum. Die Mindestmietdauer beträgt – soweit nicht anders im Angebot angegeben - 3 Kalendertage.

6.2 Während der Mindestmietdauer ist der Mietvertrag nicht ordentlich kündbar.

6.3 Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache stellt SANI dem Mieter den vollen bis zum Ende der Mindestmietdauer ausstehenden Mietzins zuzüglich Nebenkosten in Rechnung. Dies gilt nicht, sofern der Mieter die Kündigung aus wichtigem Grund erklärt hat.

6.4 Gibt der Mieter die Mietsache nach Ablauf der Mindestmietdauer nicht zurück, so verlängert sich der Vertrag nicht auf unbestimmte Zeit, sondern fortlaufend jeweils um drei Tage zu dem jeweils gültigen Mietzins.

6.5 Das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, steht den Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften zu. SANI ist zudem berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn der Mieter sich mit einem nicht nur unerheblichen Betrag im Zahlungsverzug befindet und mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde.

6.6 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

7. Mietzins / Einmalkosten

7.1. Die Miete und die Kosten für Lieferung (Transport), Aufbau, Montage, Demontage und Rücklieferung (Rücktransport) wird im Voraus berechnet.

7.2 Alle Rechnungen sind rein netto ohne Abzug nach Erhalt sofort fällig und innerhalb von einer Woche nach deren Zugang zu begleichen.

7.3 Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist fallen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an (Verbraucher: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Zudem schuldet der Mieter eine Aufwandspauschale von 40,00 €.

7.4 Der Mieter kann gegenüber den Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Recht des Mieters, überzahlte Miete einzuklagen, bleibt davon unberührt.

7.5 SANI behält sich vor, im Falle schlechter Bonität des Mieters Vorauszahlungen zu verlangen.

7.6 Die vereinbarten Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für Mehrleistungen, die infolge fehlerhafter Informationen seitens des Mieters oder aufgrund geänderten gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Maßnahmen erforderlich sind.

8. Lieferfristen

8.1 Vom Vermieter in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

8.2 SANI kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug der Mieters– vom Mieter eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen SANI gegenüber nicht nachkommt.

9. Wasserqualität

9.1 Die folgenden Bestimmungen gelten, soweit die Mietsache – etwa bei Sanitärcontainern – an eine Wasserver- oder entsorgung angeschlossen wird.

9.2 Dem Mieter sind die Gesundheitsgefahren durch Legionellen bekannt. Insbesondere ist ihm bekannt, dass Legionellen häufig in Warmwassersystemen mit einer Temperatur zwischen 24 und 60 Grad Celsius auftreten. Der Mieter ergreift alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen, um die Entstehung und/oder Ausbreitung von Legionellen zu verhindern.

9.3 Die Prüfung und Überwachung der Wasserqualität ist Sache des Mieters. Der Mieter hat zu gewährleisten, dass das zulaufende Wasser mindestens die gesetzlich oder örtlich geltenden Qualitätsanforderungen erfüllt. Der Mieter hat die Einhaltung der Wasserqualität nachzuweisen. Der Vermieter ist berechtigt, die Qualität auf Kosten des Mieters zu überprüfen. Erfüllt das Wasser nicht die erforderliche Qualität, so ist SANI nicht zur weiteren Leistungserbringung verpflichtet.  Liegt Gefahr im Verzug vor, kann SANI die zur Herstellung der Wasserqualität oder zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Mieters ergreifen.

9.4 Der Mieter stellt den SANI von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag wegen mangelhafter Wasserqualität gegen den Vermieter geltend machen.

9.5 SANI weist ausdrücklich darauf hin, dass Wassertanks von Toiletten nur auf Wunsch des Kunden mit Wasser ge- und aufgefüllt werden. Das Wasser hat keine keine Trinkwasserqualität hat. SANI haftet nicht für Verunreinigungen, die nach der Lieferung des Wassers auftreten.

10. Mängel der Mietsache

10.1 Etwaige Mängel der Mietsache hat der Mieter gegenüber SANI unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Entdeckung, anzuzeigen.

10.2 Ein Mangel der Mietsache liegt nur vor, wenn die Tauglichkeit der Mietsache für den vertragsgemäßen Gebrauch konkret beeinträchtigt ist. Ist die Tauglichkeit aufgehoben, so ist SANI berechtigt, die Mängelbeseitigung durch Lieferung einer neuen Mietsache (auf eigenen Kosten) vorzunehmen.

10.3 SANI haftet für anfängliche Mängel nur, wenn diese aufgrund eines Umstandes entstanden sind, den SANI zu vertreten hat.

10.4 Zu etwaigen Zurückbehaltungsrechten bzw. zur Minderung siehe unter 7.5.

11. Höhere Gewalt

11.1 Ist eine Vertragspartei nicht in der Lage, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, weil ein Dritter nicht leistet, dem sie die Erfüllung des Vertrages (auch nur teilweise) übertragen hat, kann sich die Vertragspartei nur insoweit auf höhere Gewalt berufen, als die höhere Gewalt sowohl für die Vertragspartei als auch für den Dritten gilt. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt zu unterrichten.

11.2 Beruft sich eine Partei (berechtigterweise) auf höhere Gewalt, so ist sie ab dem Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt von der Verpflichtung zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten und von jeglicher Schadensersatzpflicht oder sonstiger vertraglicher Abhilfe wegen Vertragsverletzung befreit, sofern die Mitteilung über das Vorliegen höherer Gewalt unverzüglich erfolgt ist. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung bei der anderen Partei wirksam. Die andere Partei kann, falls erforderlich, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung aussetzen.

11.3 Hat die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt zur Folge, dass die Erfüllung des Vertrages wesentlich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, so ist jede Partei berechtigt, den Vertrag durch Kündigung gegenüber der anderen Partei innerhalb einer angemessenen Frist zu beenden.

11.4 Ist das Ereignis höherer Gewalt nur vorübergehend, so gelten die vorgenannten Rechtsfolgen nur so lange, wie das Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindert. Die betroffene Partei hat die andere Partei zu benachrichtigen, sobald das nicht mehr der Fall ist.

11.5 Soweit vom Kunden noch nicht gezahlt, hat der Kunde im Falle einer Kündigung des Vertrages aufgrund höherer Gewalt nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung folgende Beträge an SANI zu zahlen: -die fälligen Beträge für alle bereits im Rahmen des Vertrages erbrachten Dienstleistungen und Leistungen; - und die Kosten, einschließlich der Transportkosten, für Produkte, Geräte und Materialien, die für die Lieferungen und Leistungen bestellt und an den Kunden geliefert wurden oder die der Kunde abzunehmen hat; die betreffenden Lieferungen und Leistungen gehen mit der Bezahlung durch den Kunden in dessen Eigentum über; und - alle sonstigen nachweislich entstandenen Kosten, die unmittelbar aus der Kündigung resultieren, wie z.B. Transport- und Abholkosten für Produkte von SANI oder z.B. von Subunternehmern geltend gemachte Stornogebühren.

11.6 Beide Parteien sind verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt zu begrenzen.

12. Versicherungspflicht und Haftungsübernahme

12.1 Unbeschadet einer etwaigen Haftung des Mieters gegenüber SANI hat der Mieter auf eigene Kosten eine angemessene Versicherung gegen alle Risiken, Schäden und Verluste der Mietsache abzuschließen. Die Versicherung ist bis zur Rückgabe der Mietsache aufrecht zu erhalten. Der Mieter hat gegenüber SANI den Versicherungsschutz nachzuweisen.

12.2 Sollte der Mieter aufgrund des Untergangs, des Diebstahls oder der Beschädigung der Mietsache einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung gegen die Versicherung erlangt haben, tritt er diesen, soweit rechtlich zulässig, erfüllungshalber an SANI ab.

13. Rückgabe

13.1 Nach Beendigung des Mietvertrages hat der Mieter unverzüglich die Mietsache in gebrauchsfähigem, ordnungsgemäßem, vollständigem und sauberem Zustand SANI zur Abholung anzubieten. Sodann sollen die Parteien einen Termin für die Rückholung vereinbaren.  Der Mieter hat die Rückholung zu dulden.

13.2 Soweit vertraglich keine anderen Vereinbarungen geregelt wurden, trägt der Mieter die Gefahr der Rücklieferung. Die Kosten trägt ebenfalls der Mieter, soweit nicht anders vereinbart.

13.3 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Stellflächen zur Rücklieferung frei, befahrbar, tragfähig, fest und eben sind. Der Mieter hat auch dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand frei zugänglich und transportfähig ist. Großbehälter wie Speicher, Boiler und Fäkalientanks, sind sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde, vor der Rücklieferung vom Mieter zu entleeren. Wasserleitungen, Spülkästen und WC-Becken sind vor dem Abklemmen der Raumheizung zu entleeren.

13.4 Solange die Abholung der Mietsache aus Gründen nicht möglich ist, die in der Risikosphäre des Mieters liegen, schuldet dieser eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses. Der Mieter trägt auch die Kosten unnötiger Anfahrten oder vermeidbarer Wartezeiten, wenn die Ursache in seiner Risikosphäre liegt.

13.5 Die Mietsache ist in dem Zustand zurückzugeben, der demjenigen bei Übergabe der Mietsache unter Berücksichtigung des vertragsgemäßen Gebrauches während der Mietzeit entspricht (Soll-Zustand bei Rückgabe). Der Zustand der Mietsache bei Rückgabe wird von SANI protokolliert. Das Rückgabeprotokoll soll möglichst Fotos enthalten und wird dem Mieter in Kopie überlassen. Soweit der Zustand nicht am Aufstellungsort protokolliert wurde, erstellt SANI das Protokoll dort, wo sich die Mietsache nach der Rückgabe befindet.

13.6 Der Mieter hat die Mietsache unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen ab Rückgabe in den Soll-Zustand bei Rückgabe zu versetzen, wenn die Mietsache diesem bei Rückgabe nicht entspricht.13.7 Entspricht der Zustand der Mietsache bei Rückgabe nicht dem vorgenannten Soll-Zustand, so führt SANI die notwendigen Maßnahmen nach Ablauf der in Ziffer 13.6 genannten Frist auf Kosten des Mieters durch. Bis zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands ist der Mieter zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet.

14. Haftungsbeschränkung

14.1 Die Haftung von SANI für Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von SANI, welche nicht Organe oder leitende Angestellte von SANI sind, grob fahrlässig verursacht werden.

14.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche, unabhängig vom Rechtsgrund, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen des Mieters

  • aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • wegen Mängeln, die Gegenstand einer Garantie sind,
  • wegen arglistig verschwiegener Mängel,
  • wegen Vorsatz oder
  • grober Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten von SANI.

14.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schadensersatzansprüche des Mieters gegen Organe, leitende Angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte von SANI.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von SANI.

15.2 SANI verarbeitet unter Beachtung des Datenschutzrechtes im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Daten des Mieters. Diese werden gespeichert und elektronisch verarbeitet.

15.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen SANI und dem Mieter gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Rendsburg.

(Stand: 16.01.2022)